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Kältemittel R22-Verbot

Nachfüllverbot von R22 und anderen HFCKW ab dem 01.01.2015

Der Einsatz von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Neuware ist ja seit dem 01.01.2012 zu Service- und Wartungszwecken verboten, ein Handling an den Anlagen ohne Kältemittelnachfüllung bzw. die Verwendung von zertifizierter Recycling Ware war aber bisher möglich. Ab dem 01.01.2015 tritt aber die nächste Stufe der Verordnung (EG) 1005/2009 in Kraft, die auch diese Optionen untersagt. Diese Restriktionen sollten dann endgültig für viele alte Bestandsanlagen das Aus bedeuten. Durch die Untersagung von Servicetätigkeiten wird selbst der Betrieb einer dichten Anlage sehr problematisch. Bei der Planung von eventuellen Anlagenumstellungen auf ein Ersatzkältemittel ist in Betracht zu ziehen, dass zwei der Stoffe ein relativ hohes GWP haben, welches ab dem 01.01.2020 erneut das Serviceverbot aus der neuen F-Gase Verordnung (EG) 517/2014 für Anlagen mit einem Kältemittel mit GWP größer 2500 auf den Plan ruft. Hier ist doch auch eine Neuinstallation ernsthaft mit in Betracht zu ziehen.

Der offizielle Text des Umweltbundesamts zu der Thematik

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 ab dem 01.01.2015 ein Verwendungsverbot für alle teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (HFCKW), auch für aufgearbeitete Kältemittel, in Kraft tritt. Dies betrifft auch den HFCKW R22 sowie Mischungen, die diesen enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel, wie R12 und R11 gilt dieses Verbot schon seit längerem. Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss. Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakuierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig, daher sind diese Tätigkeiten nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig:

Filtertrocknerwechsel.

Ölwechsel.

Reparatur von Undichtheiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen. Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitung über Schraderventile. Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit

Quelle: Umweltbundesamt

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